| Alter der jüngeren Person | Alter der älteren Person | Erlaubt? | Rechtslage |
|---|---|---|---|
| Unter 14 | Beliebig | Nein | Sexuelle Handlungen an Personen unter 14 sind immer strafbar (§ 176 StGB). Ein Einverständnis des Kindes ändert daran nichts. Kinder unter 14 sind selbst schuldunfähig (§ 19 StGB). |
| 14–15 | 14–17 | Ja | Einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Jugendlichen sind straffrei. |
| 14–15 | 18–20 | Ja, mit Ausnahmen | Grundsätzlich straffrei. Strafbar bei Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt (§ 182 Abs. 1 und 2 StGB) sowie in Obhuts- und Abhängigkeitsverhältnissen (§ 174 StGB). |
| 14–15 | 21 und älter | Ja, mit Ausnahmen | Zusätzlich strafbar, wenn die fehlende Fähigkeit des Jugendlichen zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt wird (§ 182 Abs. 3 StGB, Verfolgung in der Regel nur auf Antrag). |
| 16–17 | 16–17 | Ja | Einvernehmliche Beziehungen und sexuelle Handlungen sind straffrei. |
| 16–17 | 18 und älter | Ja, mit Ausnahmen | Straffrei, solange keine Zwangslage ausgenutzt wird und kein Entgelt fließt (§ 182 Abs. 1 und 2 StGB gelten bis 18) und kein Abhängigkeitsverhältnis besteht (§ 174 StGB). |
| 14–17 | Lehrer, Trainer, Betreuer | Nein | In Erziehungs-, Ausbildungs- und Betreuungsverhältnissen strafbar (§ 174 StGB) – unabhängig von Einvernehmlichkeit. |
| 18 und älter | 18 und älter | Ja | Einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen sind immer erlaubt. |
Alle Alterskombinationen nach §§ 174, 176, 182 StGB (Stand: Juli 2026)
